EBKrG · Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
EBKrG Art. 6
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.
EBKrG · Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.