EBewMG Art. 17Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 3 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.