EAAV · Verordnung über technische Anforderungen an Energieanlagen
EAAV Art. 1Zweck und Ziele der Verordnung
Diese Verordnung hat die Gewährleistung der technischen Sicherheit und der Systemstabilität der Elektrizitätsversorgungsnetze zum Ziel.
EAAV · Verordnung über technische Anforderungen an Energieanlagen
Diese Verordnung hat die Gewährleistung der technischen Sicherheit und der Systemstabilität der Elektrizitätsversorgungsnetze zum Ziel.