DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
DWG Art. 53Ausführung des Wirtschaftsplans
Unterabschnitt 1 Finanzwesen
Die Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.