DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
DWG Art. 47Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans
Unterabschnitt 1 Finanzwesen
(1) Der Wirtschaftsplan der Deutschen Welle (Wirtschaftsplan) dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Welle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
(2) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.