DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
DWG Art. 44Finanzierungsgarantie
Unterabschnitt 1 Finanzwesen
Der Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen Angebote ermöglicht, die nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der rundfunktechnischen Entwicklung erforderlich ist.