DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
DWG Art. 14Druckwerke
Unterabschnitt 3 Erfüllung der Aufgaben
Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.