DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 7Universitätsprofessoren
Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.