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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 5cAnrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt

Van krachtOfficiële tekst

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.

(2) Das Nähere regelt das Landesrecht.