DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 43Beratungsgeheimnis
Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.