DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 2Geltung für Berufsrichter
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.