DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 120aBesondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
Abschnitt 3 Schlußvorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
Abschnitt 3 Schlußvorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.