DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 109Befähigung zum Richteramt
Abschnitt 2 Überleitung von Rechtsverhältnissen
Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
Abschnitt 2 Überleitung von Rechtsverhältnissen
Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.