DPMAV · Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
DPMAV Art. 12Einreichung elektronischer Dokumente
Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften
Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.