DEFG · Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
DEFG Art. 9Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
DEFG · Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.