DBUStiftG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"
DBUStiftG Art. 1Errichtung und Rechtsform
Der Bund wird unter dem Namen "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichten.
DBUStiftG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"
Der Bund wird unter dem Namen "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichten.