DBGrG · Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
DBGrG Art. 23Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften
Zweiter Abschnitt Überleitung des Personals
Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.