DADG · Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung
DADG Art. 16Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. § 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.