BwFahnAnO · Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr
BwFahnAnO Art. 4
Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die zu dieser Anordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
BwFahnAnO · Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr
Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die zu dieser Anordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.