BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
BWaldG Art. 30Verbandsausschuß
Abschnitt III Forstbetriebsverbände
In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein Verbandsausschuß gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, daß der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstands mitwirkt.