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BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

BWaldG Art. 30Verbandsausschuß

Abschnitt III Forstbetriebsverbände

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In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein Verbandsausschuß gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, daß der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstands mitwirkt.