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BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

BWaldG Art. 17Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft

Abschnitt II Forstbetriebsgemeinschaften

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Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben: 1.

Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;

2.

Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;

3.

Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;

4.

Bau und Unterhaltung von Wegen;

5.

Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;

6.

Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.