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BVDVV · Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

BVDVV Art. 2Impfungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion 1.

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder

2.

verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.

(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1.

der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,

2.

des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie

3.

des verwendeten Impfstoffes

einzutragen.