BTTG · Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes BTTG Art. 16Übergangsregelung Van krachtOfficiële tekst Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet worden sind. ← Vorige · Art. 15 Inhoud