BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 71Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Erster Unterabschnitt Vorstand
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Erster Unterabschnitt Vorstand
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.