BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 6Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.