BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 59pRechtsanwaltsgesellschaft
Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.