BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 59kRechtsdienstleistungsbefugnis
Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit
Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.