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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 131Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht

Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens

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(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.