BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 112Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.