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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 108Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.