BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG Art. 95Zuständigkeit
Abschnitt 2 Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats
(1) Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 92 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.