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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 7Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.