BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG Art. 49Verbot der Beitragserhebung
Abschnitt 3 Geschäftsführung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
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Abschnitt 3 Geschäftsführung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.