BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG Art. 110Grundsatz
Abschnitt 1 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
Abschnitt 1 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.