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BNotO · Bundesnotarordnung

BNotO Art. 95Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Abschnitt 2 Disziplinarverfahren

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Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.