BNotO Art. 43Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.