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BNotO · Bundesnotarordnung

BNotO Art. 38Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung

Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

Van krachtOfficiële tekst

Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll.