BMinG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
BMinG Art. 4
Ein Mitglied der Bundesregierung kann nicht zugleich Mitglied einer Landesregierung sein.
BMinG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
Ein Mitglied der Bundesregierung kann nicht zugleich Mitglied einer Landesregierung sein.