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BMG · Bundesmeldegesetz

BMG Art. 26Befreiung von der Meldepflicht

Abschnitt 3 Allgemeine Meldepflichten

Van krachtOfficiële tekst

Von der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 sind befreit 1.

Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,

2.

Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.