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2. BMeldDÜV · Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

2. BMeldDÜV Art. 9Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 6, 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101a bis 0105a,

2.

Geburtsname

0201a,

3.

Vornamen

0301, 0302,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0603,

6.

Geschlecht

0701,

7.

derzeitige Anschrift

1200 bis 1212,

8.

Einzugsdatum, Auszugsdatum

1301, 1306,

9.

Auskunftssperren nach § 51 BMG

1801,

10.

Sterbedatum

1901,

11.

Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung

2701,

12.

Staatsangehörigkeiten

1001.

Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).

(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1101,

2.

Eintrittsdatum oder Austrittsdatum in oder aus einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1102, 1103,

3.

Familienstand

1401,

4.

Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft

1402,

5.

Datum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft

1406,

6.

Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners

2703, 1505, 2707, 1521,

7.

Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist

2704, 1604.

Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. Hat das Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705, 2706, 2708).

(3) Nach einem Verwaltungskontakt im Rahmen eines melderechtlichen Verwaltungsverfahrens, der darauf hindeutet, dass die betroffene Person als Einwohner in Deutschland aufhältig ist, übermittelt die Meldebehörde der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 6 und 8 der Abgabenordnung unverzüglich Monat und Jahr des Verwaltungskontakts sowie die folgenden Daten: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1. Identifikationsnummer

2701

2. Geburtsdatum

0601.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.