BLG Art. 65
Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
Für die Kosten des Festsetzungsverfahrens gilt § 48 entsprechend.
Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
Für die Kosten des Festsetzungsverfahrens gilt § 48 entsprechend.