DE · BKADV
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Inhoud
- Art. 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
- Art. 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
- Art. 3 Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
- Art. 4 Personenbezogene Daten sonstiger Personen
- Art. 5 Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
- Art. 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
- Art. 7 Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
- Art. 8 Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
- Art. 9 Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes
- Art. 10 Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
- Art. 11 Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle