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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 8Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

Kapitel 8 Zusatzbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Eine Stelle oder ein Fahrzeug, von der oder dem aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, muss bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen: eine weiß-blaue Flagge (Flagge „Alpha“ des Inter- nationalen Signalbuchs).

Diese Flagge muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Bei Nacht ist sie anzustrahlen. Die Flagge kann durch eine Tafel oder einen Ball gleicher Farbe ersetzt werden.