BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 6Verhalten vor der Abfahrt
Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
1.
§ 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.
2.
Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben: a)
„einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;
b) „zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.