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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 4Verbotene Schallzeichen

Abschnitt I. Schallzeichen (Anlage 6)

Van krachtOfficiële tekst

1.

Es darf kein anderes als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen gebraucht oder unter Umständen gebraucht werden, für die es durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist.

2.

Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land darf jedoch auch ein anderes Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.