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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 3Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen

Titel A. Bezeichnung während der Fahrt

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Ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch eine Stelle, an der eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, muss in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist, führen.