BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 26Regelungen über den Verkehr
Kapitel 26 Grenzgewässer Oder,
1.
Ein Talfahrer auf der Oder , der in die Spree-Oder-Wasserstraße (Od-km 553,40) einfahren will, muss folgendes beachten: a)
ein Schleppverband mit mehr als einem Anhang muss oberhalb Od-km 552,90 an der linken Uferseite anhalten. Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree-Oder-Wasserstraße geschleppt werden;
b) ein einzeln fahrendes Fahrzeug, für das die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, muss oberhalb Od-km 552,40 oder unterhalb Od-km 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten.
2.
Das Zusammenstellen eines Schleppverbandes darf an der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße nur unterhalb Od-km 554,20 erfolgen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht.