BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 26Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Kapitel 26 Grenzgewässer Oder,
Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.