BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 24Bezeichnung der Fahrzeuge
Kapitel 24 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.