BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 22Stillliegen
Kapitel 22 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
1.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2.
Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.